5.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der kostenpflichtige Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 - 20 - e contrario StPO) und damit seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: