Diese Vorwürfe haben jedoch den Selbstunfall vom 21. Mai 2020 betroffen, der in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dem pflichtwidrigen Verhalten bei einem Unfall stand. Mithin waren auch in Bezug auf die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 13) – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.