Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und durch Überfahren einer Sicherheitslinie freigesprochen. Diese Vorwürfe haben jedoch den Selbstunfall vom 21. Mai 2020 betroffen, der in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dem pflichtwidrigen Verhalten bei einem Unfall stand.