5. 5.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).