46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3, 12), nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3). 4.6. 4.6.1. Die von der Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung ausgesprochene Busse von insgesamt Fr. 500.00 erscheint angemessen, weshalb diesbezüglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.7).