Nach dem Gesagten ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 8'000.00 ist zu vollziehen. Nachdem die Geldstrafe für die neuen Straftaten bedingt auszusprechen ist (siehe dazu oben), ist – trotz Gleichartigkeit der Strafe – die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m.