Der in den Tatzeitpunkten im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente und bei der Bestimmung der Probezeit ausgeführt, kann beim Beschuldigten hinsichtlich der neuen Straftaten weder von einer nachhaltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden, weshalb erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Sein Verhalten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin.