Aufgrund der nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des mitunter einschlägig vorbestraften und nur teilweise geständigen und einsichtigen Beschuldigten ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5.6. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).