Die Ehefrau des Beschuldigten ist mit einem Teilzeitpensum im Unternehmen des Beschuldigten angestellt, aufgrund eines Sprachkurses aber vorübergehend nicht erwerbstätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % und einem Abzug von insgesamt 25 % für die Unterstützung des minderjährigen Kindes und die vorübergehend nicht erwerbstätige Ehefrau, resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 220.00. 4.5.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.