Nachdem der Beschuldigte bei der obergerichtlichen Verhandlung keine aktuelleren Belege einreichte und bestätigte, dass die Angaben in den vorgenannten Steuererklärungen nach wie vor zutreffend seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), ist weiterhin von vergleichbaren finanziellen Verhältnissen wie im Jahr 2021 auszugehen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist mit einem Teilzeitpensum im Unternehmen des Beschuldigten angestellt, aufgrund eines Sprachkurses aber vorübergehend nicht erwerbstätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).