Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des verheirateten Beschuldigten, welcher als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG in Zürich tätig ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; vgl. Handelsregisterauszug) und einen minderjährigen Sohn hat, erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen sein Bewenden.