Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161).