ein Fahrzeug lenke (UA act. 108 Ziff. 16), oder dass er seine neue Wohnadresse dem Strassenverkehrsamt nicht mitgeteilt habe, weil ihm von diesem eine falsche Information erteilt worden sei (UA act. 109 Ziff. 22). Weiter bestreitet er selbst noch im Berufungsverfahren, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt und sich nach seinem Selbstunfall pflichtwidrig verhalten zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.