zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus dem früheren Strafverfahren gezogen, hat er die mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vergehen doch allesamt innerhalb der angesetzten Probezeit begangen.