4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug).