4.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für das Fahren ohne Berechtigung und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was unter Berücksichtigung der leicht straferhöhend zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 160 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art.