Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Daran ändert nichts, dass er sich aufgrund von Todesfällen in der Familie belastet fühlte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.), erklärt dieser Umstand zwar möglicherweise den Konsum von Alkohol, nicht jedoch eine Trunkenheitsfahrt. Der Beschuldigte verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs denn auch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er sich nicht anders organisiert, den öffentlichen Verkehr benutzt oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat.