Folglich hat die durch den Beschuldigten gefahrene Strecke ein hohes Gefährdungspotenzial geboten. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten.