O., N. 71 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Atem- oder Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Atem- oder Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Atem- oder Blutalkoholkonzentration abzustellen.