Diesbezüglich sind der Grad der Fahrunfähigkeit, die zurückgelegte Strecke und die Fahrweise relevante Aspekte. Ein für die Schuld wesentliches Kriterium ist auch der Umstand, ob der Täter das Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig im betreffenden Zustand geführt hat (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 71 zu Art. 91 SVG).