Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Für die tatbezogene Schuld bildet die durch die inkriminierte Fahrt verursachte abstrakte Gefährdung den Ausgangspunkt. Diesbezüglich sind der Grad der Fahrunfähigkeit, die zurückgelegte Strecke und die Fahrweise relevante Aspekte.