217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Die Vorinstanz hat für das Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Für die beiden Übertretungen sind Bussen auszusprechen.