4.2. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 13 -