Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei für das Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Berufungserklärung S. 2).