Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzug hat sie widerrufen.