Es bleibt der Vollständigkeit halber hier noch festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung des Protokolls vom 22. Mai 2020 verweigert hat, entgegen seinem Vorbringen (UA act. 74), nicht zu dessen Unverwertbarkeit führt, wurde die Weigerung darin doch entsprechend den massgeblichen rechtlichen Vorgaben ordnungsgemäss vermerkt (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 78 StPO).