Dass der Beschuldigte in der Folge eine höhere Trinkmenge angegeben hat, begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Obergericht zur Überzeugung, dass der Beschuldigte, als er nach dem Verkehrsunfall Gin getrunken hat, zumindest in Kauf genommen hat, den Zweck der Blutprobe zu vereiteln. Folglich handelte er mindestens eventualvorsätzlich, womit er den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat. - 12 -