Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht unter Würdigung der gesamten Umstände sodann als nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich durch das Trinken des Gins lediglich habe beruhigen wollen. Sein Vorbringen, er habe nichts vertuschen und ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11; GA act. 50 ff.), ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So ist gerade aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund des vorgängig erfolgten Unfalls mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste und nichtsdestotrotz Gin zu sich nahm, für das Obergericht erstellt, dass er zumindest in Kauf nahm, den Zweck der Blutprobe zu vereiteln.