Strafregisterauszug). Der Beschuldigten, der eigenen Angaben zufolge bereits seit beinahe 40 Jahren Auto fährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), musste aufgrund seiner Vorgeschichte damit rechnen, dass auch bei ihm die nach einem Selbstunfall üblicherweise durchgeführte Alkoholprobe oder Blutprobe angeordnet wird. Seine Aussage, wonach er nicht mit der Anordnung der Blutprobe gerechnet habe, weil er kein schlechtes Gewissen gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; GA act. 41), ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.