3.4.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass die Polizei zu ihm nachhause kommen würde und er keine Angst vor einer Blutprobe gehabt habe, geht hervor, dass ihm bewusst war, dass mindestens möglicherweise eine Blutprobe angeordnet werden würde; zumal er in der Tatnacht gegenüber der Polizei nach der Belehrung über seine Rechte auch nicht gewillt war, Angaben betreffend den Alkoholkonsum zu machen (UA act. 45) und weshalb er von der Fahrbahn abgekommen ist (vgl. UA act. 49 Ziff. 20). Hinzukommt ferner, dass der Beschuldigte auch einschlägig vorbestraft ist.