So ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte nie die Befragung der beiden Drittpersonen, welche ihn nachhause gefahren haben, formell beantragt hat. Hinzukommt, dass eine vorbestehende Alkoholisierung resp. das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandselement der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2020 vom 13. August 2020 E. 1.1), weshalb der Nachweis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt hat, ihn nicht entlasten könnte.