vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.2). Dem Vorbringen des Beschuldigten, es müsse in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar nach dem Unfall nicht nach Alkohol gerochen habe, da die Hilfeleistenden, die ihn nachhause gefahren haben, nicht befragt worden seien (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7), kann nicht gefolgt werden. So ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte nie die Befragung der beiden Drittpersonen, welche ihn nachhause gefahren haben, formell beantragt hat. Hinzukommt, dass eine vorbestehende Alkoholisierung resp.