zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; BGE 145 IV 50 E. 3.6). Indem der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer nach dem durch ihn verursachten Selbstunfall Alkohol getrunken hat, obwohl er aufgrund des Strassenverkehrsunfalls mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. E. 3.3), wodurch die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, hat er den Zweck dieser Massnahme vereitelt und den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (durch Nachtrunk) erfüllt.