Auch wenn der Beschuldigte sich, wie er zurecht vorbringt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz nicht selbst belasten muss, verkennt er, dass sich nach der für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person - 10 -