3.4. 3.4.1. Eingestanden und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte nach seinem Selbstunfall von Hilfeleistenden nach Hause hat fahren lassen und danach Gin getrunken hat (UA act. 69). Auch wenn der Beschuldigte sich, wie er zurecht vorbringt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz nicht selbst belasten muss, verkennt er, dass sich nach der für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben.