Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 Regeste). Zu beachten ist der Umstand, dass die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, nunmehr systematisch Alkoholproben anzuordnen pflegt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 91a SVG). Die amtliche Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme ist, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 f.), kein objektives