Voraussetzung ist, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde und, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.4).