Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei einem Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde und, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1;