Subjektiv muss der Fahrzeugführer das Wissen haben, dass mindestens möglicherweise eine der vorgenannten Untersuchungen angeordnet wird bzw. angeordnet worden wäre, und den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, sich dennoch der Massnahme zu widersetzen oder sich ihr zu entziehen oder ihren Zweck zu vereiteln. Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei einem Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen.