Dort habe er eine unbekannte Menge Gin getrunken. Die am 22. Mai 2020 um ca. 00.32 Uhr angeordnete Blutprobe habe dadurch bei der Auswertung nicht mehr eindeutig auf den Unfallzeitpunkt berechnet werden können, was der Beschuldigte mit seinem Nachtrunk bezweckt bzw. mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Als Motorfahrzeuglenker habe er gewusst, dass nach einem erfolgten Selbstunfall die Fahrfähigkeit geprüft werde. Durch das Verlassen der Unfallstelle habe er sich wissentlich und willentlich einer entsprechenden Blut- oder Atemalkoholprobe entzogen (Anklageziffer 1).