3.2. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er, nachdem er am 21. Mai 2020 gegen 23.26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […] mit dem Kennzeichen «ZH […]» den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht habe, sich durch Hilfeleistende nachhause nach U._____ habe fahren lassen. Dort habe er eine unbekannte Menge Gin getrunken.