3. 3.1. Anschliessend an den hiervor festgestellten Sachverhalt (E. 2) hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).