hatte. Indem er es jedoch bis zum Eintreffen der Polizei bei ihm zuhause unterlassen hat, bei dieser eine Unfallmeldung zu erstatten, hat er wissentlich und willentlich seine Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt und somit vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.