Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er die Polizei auf jeden Fall avisiert hätte (GA act. 41). Nichts anderes geht aus seiner delegierten Einvernahme vom 29. Juli 2020 hervor, anlässlich welcher er angegeben hat, er habe vorgehabt, von zuhause aus die Polizei zu alarmieren (UA act. 69). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, er habe gewusst, dass er die Polizei sofort hätte avisieren müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Folglich war dem Beschuldigten bewusst, dass er eine Meldepflicht -8-