2.5. Indem der Beschuldigte nach dem verursachten Selbstunfall, durch welchen Schäden am Signalisationsschild und dem Wiesland entstanden sind, weder die Geschädigte noch die Polizei unverzüglich benachrichtigt hat, hat er die ihm in Art. 51 Abs. 3 SVG auferlegten Pflichten verletzt und dadurch den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt.