SVG verhindert werden soll. So ist auf den am Unfallort durch die erste vor Ort eingetroffene Polizeipatrouille erstellten Fotoaufnahmen ersichtlich, dass das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten leicht auf die Fahrbahn hinausragte und somit ein Hindernis für andere Strassenverkehrsteilnehmer darstellte (vgl. UA act. 58). Der Zweck der Meldepflicht besteht nicht einzig in der Aufklärung des Unfallhergangs, sondern auch in der Vermeidung der Entstehung weiterer Gefahren und von Sekundärunfällen. So dienen die Verhaltenspflichten bei Strassenverkehrsunfällen unter anderem der Beweis- wie auch der Verkehrssicherung (UNSELD, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 3 zu Art. 51 SVG).