Wer sein eigenes Fahrzeug nach einem Selbstunfall einfach am Unfallort stehen lässt und sich von Hilfeleistenden nach Hause chauffieren lässt, kommt seiner Meldepflicht nicht nach. Ganz im Gegenteil hat der Beschuldigte, indem er sein beschädigtes Fahrzeug einfach am Strassenrand hat stehenlassen, dies im Übrigen auch ohne die Unfallstelle entsprechend zu signalisieren, eine Gefahr für die weiteren Strassenbenützer geschaffen, was jedoch gerade durch Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG verhindert werden soll.