Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seiner Benachrichtigungspflicht nachgekommen sei, indem er sein Fahrzeug am Unfallort stehengelassen habe (GA act. 49 f.), kann nicht gefolgt werden. So geht aus Art. 51 Abs. 3 SVG klar hervor, dass eine unverzügliche sowie aktive Verständigung der Polizei vorzunehmen ist. Wer sein eigenes Fahrzeug nach einem Selbstunfall einfach am Unfallort stehen lässt und sich von Hilfeleistenden nach Hause chauffieren lässt, kommt seiner Meldepflicht nicht nach.