Bundesgerichts 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.4). Nachdem zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintreffen der Polizei beim Beschuldigten zuhause eine halbe Stunde vergangen ist (UA act. 33), obwohl für den Nachhauseweg von der Unfallstelle aus lediglich mit einer Fahrzeit von vier Minuten zu rechnen ist (vgl. Google Maps; vgl. auch GA act. 40 f.), hat er die Polizei nicht unverzüglich verständigt.