Signalisationsschild bzw. der Grundstückeigentümer des beschädigten Wieslands nicht möglich war. Aufgrund dessen hätte der Beschuldigte gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unverzüglich die Polizei verständigen müssen, was er jedoch unbestrittenermassen unterlassen hat. Dass er sein Mobiltelefon nicht bei sich hatte (UA act. 72), vermag ihn nicht zu entlasten. Es wäre ihm spätestens zuhause, noch vor Eintreffen der Polizei, ohne weiteres möglich gewesen, die Polizei zu informieren (vgl. Urteil des -7-